Netznutzung.

Netzentgelte.

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind wir als Betreiber eines Stromnetzes dazu verpflichtet, für die Durchleitung von Energie ein Entgelt zu erheben. Die Höhe dieses sogenannten Netzentgeltes wird durch die Anreizregulierungsverordnung bestimmt. Unsere Preisblätter für die Netzentgelte, den Netznutzungsvertrag sowie notwendige Anlagen finden Sie hier.

Dokumente für Lieferanten und Letztverbraucher

Lieferanten, die Kunden im Netzgebiet der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft beliefern, erhalten den Zugang zum Stromnetz ausschließlich auf der Grundlage des Mustervertrages der Bundesnetzagentur.

Letztverbraucher, die bezüglich der Netznutzung selbst Vertragspartner der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft sein wollen, erhalten den Zugang zum Stromnetz ausschließlich auf der Grundlage des Mustervertrages der Bundesnetzagentur.

Die Bestandteile der jeweiligen Netznutzungsverträge finden Sie hier aufgelistet:


Rechtliche Grundlage für uns als Netzbetreiber

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 20.12.2017, AZ.: BK6-17-168, sowie mit der "Mitteilung Nr.1 zur Festlegung eines Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) (BK6-17-168)" den Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA-Mustervertrag) an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende angepasst. Gemäß diesem Beschluss sind Netzbetreiber verpflichtet, spätestens ab dem 01.04.2018 den Stromnetzzugang auf Grundlage dieses BNetzA-Mustervertrages zu gewähren.

Wir bieten Ihnen den reinen Mustervertrag der Bundesnetzagentur an. Zu Änderungen/Anpassungen, die über Ergänzung von Datum und Unterschrift hinausgehen, sind wir nicht bereit. Ihrerseits dennoch vorgenommene Änderungen/Anpassungen lehnen wir ab, selbst wenn wir hierauf nicht ausdrücklich reagieren sollten.

Die Stadtwerke Rostock Netzesellschaft kann gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).
Bei den nachfolgenden Entgelten handelt es sich um voraussichtlich gültige Netzentgelte, die auf Basis der derzeit vorliegenden nicht vollständigen Erkenntnisse für 2023 ermittelt wurden. Insbesondere können sich Anpassungen auch aufgrund von Erhöhungen in den Übertragungsnetzentgelten ergeben, die sich die Übertragungsnetzbetreiber ausdrücklich bis zum 06.12.2022 vorbehalten haben. Hintergrund ist, dass die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber derzeit unter Berücksichtigung eines Zuschusses gemäß der Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 03.09.2022 zur anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten ermittelt worden sind. Für diesen Zuschuss gibt es aber derzeit noch keine gesetzliche Grundlage. Dies führt in der Folge auch zu einer Anpassung der Netzentgelte beim vorgelagerten Netzbetreiber, der E.DIS Netz GmbH.
Die Entgelte aus dieser Veröffentlichung sind nicht verbindlich. Die verbindlichen Netzentgelte für 2023 werden unverzüglich nach Vorliegen aller bestimmenden Faktoren abschließend ermittelt und rechtzeitig vor dem 01.01.2023 bekanntgegeben.


Sie haben Fragen zu Entgelten oder Verträgen? -

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Unsere Ansprechpartner für Fragen zu Entgelten erreichen Sie unter 0381 805-1007. Bei Fragen zu Verträgen wählen Sie bitte 0381 805-1017.

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